Termine und Lehrgänge

Sachkundelehrgänge für Wildgehegebetreiber

Sehr geehrte Damen und Herren,

um ein Wildgehege betreiben zu können benötigt der Betreiber entsprechende Fachkenntnisse. Zum Betäuben der eigenen Tiere und zum Schlachten dieser werden sogar spezielle Sachkundeausweise benötigt, um bei den Ämtern die entsprechenden Genehmigungen zu beantragen. Wir als Landesverband sehen es als unsere wichtigste Aufgabe an unseren Mitgliedern diese Sachkundelehrgänge anzubieten. Unser Bestreben ist es diese Lehrgänge jedes Jahr durchzuführen, melden sich genug Mitglieder zu einem Kurs an, findet dieser statt und wird dann mit Nichtmitgliedern aufgefüllt.

Durch maßgebliche Initiative des Landesverbandes DAMWILD farming mitte-west e.V. ist es gelungen, Lehrgänge für den Nachweis der Sachkunde durchführen zu können.

Das Ministerium des Innern und für Sport in Mainz, die Leitung der Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung Hofgut Neumühle, die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in Bad Kreuznach und der Verband DAMWILD farming mitte-west e.V. haben gemeinsam Lehrgangsbedingungen ausgearbeitet, welche diesen Sachkundenachweis ermöglichen.

Seit Oktober 1984 bieten wir die Ausbildung zur Sachkunde Fernapplikation an, seit April 1990 den Büchsenschuss und im Oktober 2014 kam die Tierschutz Schlachtverordnung dazu.

2023 hat sich der Landesverband DAMWILD farming mitte-west e.V. in Landwirtschaftliche Wildhaltung Mitte-West e.V. umbenannt.

 

Sachkundelehrgang Distanzinjektion und Immobilisation (Fernapplikation)

Unter Distanzimmobilisation versteht man das Betäuben eines Tieres aus der Entfernung unter Zuhilfenahme von Blasrohr oder Narkosegewehr. Mit diesem Verfahren ist ebenfalls eine Medikamentengabe z.B. Antiparasitika oder Antibiotika aus der Distanz möglich. In Deutschland ist das Anwenden von Medikamenten bei Tieren den Veterinären vorbehalten. Selbst Tierärzte mit Jagdschein benötigen diese Sachkundeausbildung, um mit einem Betäubungsgewehr die Fernapplikation durchführen zu dürfen. Das Betäubungsgewehr ist nicht Bestandteil der Jagdausbildung, somit sind Besitz und Anwendung für Jäger auch nicht zulässig.
Dieser Kurs befähigt die Teilnehmer durch Blasrohr und Betäubungsgewehr Medikamente und BTM bei Tieren anzuwenden. Der Nachweis der bestandenen Prüfung ist Bestandteil des Antrages zum Erwerb von Betäubungsgewehr oder Betäubungspistole.

Sachkundelehrgang Büchsenschuss und Patronenmunition

In der Bundesrepublik Deutschland ist nach der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung der Kugelschuss als Tötungsverfahren für in einem Gehege gehaltene Wiederkäuer und Wildschweinen mit Einwilligung der zuständigen Behörde zugelassen. Um als Betreiber eines Geheges diese Vorschrift umsetzen zu können, benötigen Sie die Schießerlaubnis für das Schießen im Gehege nach § 10 Abs. 5 Waffengesetz. Diese wird nach der sicherheitstechnischen Überprüfung durch die zuständige Genehmigungsbehörde (Kreisverwaltung) ausgestellt.

Voraussetzung für den Erwerb einer Waffe ist u.a. der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde nach § 7 WaffG. Der Nachweis der bestandenen Prüfung ist Bestandteil des Antrages für den Erwerb einer Waffe (WBK).

Sachkundelehrgang Tierschutzschlachtverordnung im Gehege (TierSchlV) *)

Bevor ein Tier per Kugelschuss auf der Weide oder im Gatter getötet werden darf, ist ein Sachkundelehrgang nach § 4 TierSchG, VO (EG) 1099/2009 i.V. mit § 4 TierSchlV zu absolvieren. Diese benötigen auch Jagdscheininhaber. Beim Schuss im Gehege ohne Sachkundenachweis nach Art. 7 der VO (EG) 1099/2009 verlieren Sie die Zuverlässigkeit und gefährden somit ihren Jagdschein.
Nach § 4 TierSchlV und Art. 7 VO (EG) 1099/2009 müssen Personen für die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten, über die entsprechende Fachkenntnisse verfügen.
Im Rahmen des Sachkundelehrganges werden die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln und auch die theoretische Prüfung nach Artikel 21 Abs. 3 VO (EG) 1099/2009 i.V. mit § 4 Abs. 3 TierSchlV abnehmen. Die Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung, mit der sie gegenüber dem Veterinäramt die theoretischen Kenntnisse nachweisen können.

*) Prüfung als theoretische Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 Tierschutz-Schlachtverordnung i.V.m. Ziffer 3.2.3 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes anerkannt.
Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 19.11.2014